Ein Vertrag wird unterschrieben

Neues Kaufrecht seit 1. Januar 2022

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Auch Handwerksbetriebe sind betroffen

Seit dem 1. Januar 2022 gelten die Änderungen des Kaufrechts. Dort hat sich einiges zu Gunsten der Verbraucher geändert und auch an anderen Stellen wurden die Rechte der Verbraucher gestärkt. Private Kunden können sich seit Jahresbeginn unter anderem einfacher von einem Vertrag lösen. Davon sind im Handwerk Betriebe betroffen, die beispielsweise Wartungs- oder Reinigungsverträge durchführen. Doch insbesondere für Handwerksbetriebe, die gebrauchte Produkte an Verbraucher/innen verkaufen, ändern sich die Bedingungen spürbar. Einige Änderungen erfordern zudem ein erhöhtes Maß an bürokratischem Aufwand.

Relevante Änderungen des neuen Kaufrechts für das Handwerk

Negative Beschaffenheitsvereinbarung wird erschwert Die Vereinbarung einer sog. Negativen Beschaffenheitsvereinbarung („Abweichung vom Standard nach unten“) wird erheblich erschwert. Ein mangelfreier Verkauf dieser Ware liegt künftig nur dann vor, wenn der Verbraucher bzw. die Verbraucherin vor Abgabe der Vertragserklärung „eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht“ und diese Abweichung im Vertrag „ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde“. Der Kunde bzw. die Kundin muss also in einem eigenen Schriftstück über die Abweichung informiert werden und diese mit Unterschrift bestätigen.

Gewährleistungsfrist im Kaufrecht kann sich verlängern Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Warenkauf beträgt nach wie vor zwei Jahre ab Lieferung der Sache. Neu ist seit Jahresbeginn jedoch, dass die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Das bedeutet, wenn der Mangel erst kurz vor dem Ende der Gewährleistungsfrist auftritt, verlängert sich diese Frist doch. Der Käufer bzw. die Käuferin hat jetzt mehr Zeit, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Verkürzung der Gewährleistungsfrist erschwert Wenn die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Waren auf ein Jahr seit Übergabe verkürzt werden soll, muss der Verbraucher bzw. die Verbraucherin eigens in Kenntnis gesetzt und diese Verkürzung muss ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Damit ist eine Verkürzung durch AGB – wie bisher üblich – nicht ausreichend, sondern künftig muss der Kunde bzw. die Kundin in einem eigenen Schriftstück gesondert hingewiesen werden.

Verlängerung der Beweislastumkehr Die Beweislastumkehr für das Vorliegen eines Sachmangels wurde von sechs auf 12 Monate verlängert. Sie gilt für gebrauchte und neue Produkte. Das verbessert die rechtliche Position des Verbrauchers bzw. der Verbraucherin gegenüber dem Verkäufer bzw. der Verkäuferin deutlich. Zeigt sich binnen eines Jahres nach der Lieferung ein Sachmangel, so wird angenommen, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war. Der Verkäufer bzw. die Verkäuferin kann diese gesetzliche Vermutung zwar grundsätzlich widerlegen, dies ist in der gerichtlichen Praxis jedoch mit großen Hindernissen verbunden.

Ablauf der Verjährungsfrist bei Nacherfüllung gehemmt Ein weiterer Schutz für Verbraucher betrifft die sogenannte Nacherfüllung. Beseitigt der Unternehmer einen Mangel durch Nacherfüllung, ist jetzt der Ablauf der Verjährungsfrist für zwei Monate gehemmt – ab dem Zeitpunkt, an dem die Ware dem Verbraucher zurückgegeben wurde.

Aktualisierungspflicht bei Verkauf von Waren mit digitalen Elementen Bei Waren mit digitalen Elementen (z.B. Kfz mit Navigationsgerät, Waschmaschine mit digitaler Programmierung etc.) besteht eine Aktualisierungsverpflichtung für die digitalen Elemente im vereinbarten und üblichen Umfang. Unternehmer sind künftig verpflichtet, für den Zeitraum der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts den Verbraucher bzw. die Verbraucherin über Aktualisierungen zu informieren und diese bereitzustellen.

Kürzere Kündigungsfrist für Verbraucherverträge mit automatischer Verlängerungsklausel Für Verbraucherverträge mit automatischer Verlängerungsklausel, die ab dem 1. März 2022 geschlossen werden, gilt eine kürzere Kündigungsfrist. Statt der bisher bei solchen Verträgen üblichen mehrmonatigen Kündigungsfrist gilt künftig eine Frist von nur einem Monat. Im Handwerk können Unternehmen betroffen sein, die beispielsweise Wartungs- oder Reinigungsverträge mit privaten Kunden abschließen. Verpasst der Verbraucher die Kündigungsfrist, verlängert sich der Vertrag nur noch für unbestimmte Zeit und der private Auftraggeber kann jederzeit mit einer Frist von nur einem Monat kündigen.

Rücktritt vom Kaufvertrag Ein Verbraucher bzw. eine Verbraucherin muss nun dem Verkäufer bzw. der Verkäuferin bei Mängeln der Ware keine Frist mehr zur Nacherfüllung setzen. Mit der Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer läuft nun automatisch eine Frist für die Nacherfüllung des Vertrages. Verstreicht diese Frist, ohne dass der Verkäufer bzw. die Verkäuferin nacherfüllt, kann der Käufer bzw. die Käuferin ohne weiteres vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.

Die Änderungen des Kaufrechts müssen auf jeden Fall zum Anlass genommen werden, die bisher verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen – AGB – zu überarbeiten, da sich diese auf das bisherige Kaufrecht bezogen haben.

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